Satzung

Zum download: download Satzung (14.11.2006)


- Satzung -
IG Gemeinschaftsantenne e.V. Bad Berka

Stand: 14.11.2006

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Interessengemeinschaft „Gemeinschaftsantenne“ e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Bad Berka.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Die Interessengemeinschaft „Gemeinschaftsantenne“ e.V. - nachfolgend IGG genannt - stellt sich die Aufgabe, ausgesuchte terrestrische und über Satellit abgestrahlte Fernseh- und Rundunkprogramme zentral mittels einer Kopfstation zu empfangen, diese über ein eigenständiges Kabelnetz innerhalb des Stadtgebietes von Bad Berka zu übertragen und den Mitgliedern in normgerechter Qualität zur Verfügung zu stellen. Zusätzlich betreibt der Verein einen kabelgebundenen Infokanal, der zur Verbreitung von öffentlichen, kommunalen, privaten, gewerblichen und vereinsinternen Informationen dient. Bei entsprechenden technischen Vorraussetzungen kann das Kabelnetz für weitere Kommunikationsmöglichkeiten genutzt werden.
  2. Der Verein ist berechtigt, Bewegbildbeiträge und Videofilme als Eigen- und Fremdproduktionen zum Einsatz im lokalen Videokanal einzustellen.
  3. Die störungsarme Versorgung der Mitglieder mit oben genannten Leistungen und der weitere Ausbau entsprechend dem technischen Fortschritt und den finanziellen Möglichen sind die Ziele der IGG.
  4. Daneben ist der Verein berechtigt, Internet und Telephonie über das Vereinseigene Kabelnetz zu betreiben und Vereinsmitglieder sowie dritter gegen Entgeld zur Verfügung zu stellen.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig, soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person sowie juristische Person werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
  2. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. (1) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds;
b) durch freiwilligen Austritt;
c) durch Streichung von der Mitgliederliste;
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung von Mitgliedschaftsrechten kann anderen Personen nicht überlassen werden.
  1. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Bei außerordentlichen Gegebenheiten (z.B. Ortswechsel) ist in Absprache mit dem Vorstand auch ein vorzeitiger Austritt möglich.
  2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens ein Monat verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
  3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen; das Mitglied darf sich dabei eines Beistands bedienen, der nicht Vereinsmitglied zu sein braucht. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.
  4. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
  5. Einmal eingeräumte Rechte eines Mitgliedes gegenüber der IGG zur Nutzung seiner Grundstücke und/oder Gebäude sind unwiderruflich.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch eine Aufnahmegebühr eingeführt und bestimmt werden, dass Mitglieder, die den Verein nicht ermächtigen, den Beitrag durch Abbuchung von ihrem Konto einzuziehen, einen Beitragszuschlag zu zahlen haben. Für juristische Personen können höhere Beiträge verlangt werden, als für sonstige Mitglieder. Soweit das Mitglied die Leistung des Vereins gewerblich nutzt, kann hierüber ebenfalls ein gesonderter Beitrag erhoben werden.
    Die Einzelheiten mit Ausnahme des Mitgliedsbeitrages regelt eine von dem Beirat zu beschließende Beitragsordnung.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Organe des Vereins

           Organe des Vereins sind
           a) der Vorstand,
           b) der Beirat,
           c) die Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus 2 Personen, nämlich dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden.
  2. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand, dem 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden, vertreten. Der 1. und 2. Vorsitzende sind alleinvertretungsberechtigt. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als 3.000 € im Einzelfall, sind für den Verein nur verbindlich, wenn die schriftliche Zustimmung des Beirats erteilt ist.
  4. Der Vorstand arbeitet nicht ehrenamtlich, sondern erhält eine Vergütung die mit dem Beirat vereinbart wird.
  5. In begründeten Fällen kann ein weiteres Mitglied in den Vorstand berufen werden. Die Berufung kann zeitlich befristet sein, sofern die Geschäftsfähigkeit des Vereins es nicht anders erfordert.

§ 8 Die Zuständigkeit des Vorstands

  1. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    • Führung der laufenden Geschäfte;
    • Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
    • Einberufung der Mitgliederversammlung;
    • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Beirates;
    • Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts;
    • Abschluss und Kündigung von Dienst- und Arbeitsverträgen,
    • Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
    • die Art und Weise und ob der Installation von Versorgungsleistungen an Mitglieder. Hierbei hat er die wirtschaftlichen Interessen des Vereins zu wahren. Soweit unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit Versorgungsleistungen an Mitglieder nicht erbracht werden könne, ist das Mitglied hieraus hinzuweisen.
  2. Der Vorstand ist verpflichtet, in allen Angelegenheiten, die über die laufende Geschäftsführung hinausgehen, dem Beirat Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

§ 9 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 10 Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden einberufen wird. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn beide Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich niederzulegen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Der Vorstand ist verpflichtet, die Sitzungsprotokolle dem Beirat zur Kenntnis zu geben.
  2. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 11 Der Beirat

  1. Der Beirat besteht aus neun Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von fünf Jahren, vom Tag der Wahl an, von der Mitgliederversammlung gewählt, bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Beirats im Amt. Jedes Mitglied des Beirats ist einzeln zu wählen; wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die dem Verein seit mindestens zwei Jahren angehören; oder die direkte Abkömmlinge von Vereinsmitgliedern sind bzw. mit diesem verheiratet sind.
  2. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten, fördert den Kontakt zu den Vereinsmitgliedern außerhalb des Sitzes des Vereins und macht dem Vorstand Vorschläge für die Geschäftsführung. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 3.000 € beschließt er, ob dem Rechtsgeschäft zugestimmt wird. Er schließt die Anstellungsverträge mit den Vorstandsmitgliedern.
    Der Beirat ist zur Abberufung der Mitglieder des Vorstandes bei groben Pflichtverletzungen zuständig.
    Der Beirat beschließt eine Nutzungsordnung, in der die Bedingungen der Nutzung der Antenneanlage sowie des Infokanals geregelt werden. Im Rahmen dieser Antennenordnung sind die Mitgliedsrechte zur Nutzung festzuhalten.
  3. Grundsätzlich soll alle 6 Monate eine Sitzung des Beirats stattfinden. Der Beirat wird vom 1. Vorsitzenden des Vereins oder vom 2. Vorsitzenden des Vereins in Textform mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder die Einberufung in Textform vom Vorstand verlangen. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, sind die Beiratsmitglieder, die die Einberufung verlangt haben, berechtigt, selbst den Beirat einzuberufen.
  4. In den Sitzungen des Beirats haben alle Vorstandsmitglieder Anwesenheits-, Rede- und Stimmrecht. Die Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen des Beirats zu verständigen. Der Beirat wählt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
  5. Die Sitzungen des Beirats werden vom Vorsitzenden bzw. bei Verhinderung vom Stellvertreter geleitet. Im Abwesenheitsfall bestimmen die erschienenen Beiratsmitglieder den Sitzungsleiter.
  6. Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Beirat ist berechtigt, die Anstellungsverhältnisse der Vorstandsmitglieder bei groben Pflichtverletzungen zu kündigen und ihre Berufung zum Vorstandsmitglied zu widerrufen. Soweit der Beirat die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes beschließt, hat der verbleibende Vorstand innerhalb einer Frist von 2 Wochen die Mitgliederversammlung einzuberufen, in der ein Ersatzmitglied für das ausgeschiedene und abberufene Vorstandsmitglied zu wählen ist.
    Bei Beschlüssen, in denen es um die Berufung oder Abberufung eines Vorstandsmitgliedes geht, haben die Vorstandsmitglieder kein Stimmrecht. Der Beschluss des Beirates bedarf einer Mehrheit von 5/7. In diesen Fällen wird der Beirat, entgegen der Vorschrift des § 11 Abs. 3, von ihrem Vorsitzenden oder Stellvertreter eingeladen.
  7. Scheidet ein Mitglied des Beirats vorzeitig aus, wählt der Beirat für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied.
  8. Die Beschlüsse des Beirats sind schriftlich niederzulegen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

§ 12 Die Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Das Mitgliedsrecht ist nicht übertragbar. Eine Bevollmächtigung der Ausübung des Stimmrechts wird ausgeschlossen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
    • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
    • Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags;
    • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Beirats;
    • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
    • Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  3. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen.

§ 13 Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung

  1. Einmal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Eine Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekannt gegebene Adresse (Postanschrift, Faxanschluss, e-Mail-Adresse) gerichtet ist.
  2. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. In der Mitgliederversammlung können keine Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung mehr gestellt werden.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
  2. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
  3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies beantragt.
  4. Die Mitgliederversammlung ist nichtöffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens sowie einen Internet-Auftritt beschließt die Mitgliederversammlung.
  5. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Vereinsmitglieder beschlussfähig.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  7. Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der Wortlaut der geänderten Bestimmungen in das Protokoll aufgenommen werden.

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 12 bis 14 entsprechend.

§ 16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren; dies gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Die vorstehende Satzung wurde am 14.11.2006 errichtet.
 



Sonntag, 05. September 2010
Satzung